Welcher Lohn muss bezahlt werden?
Bei Krankheit von Arbeitnehmenden richtet sich deren Anspruch auf Lohnzahlung oder Krankentaggeld nach den im Arbeitsvertrag vereinbarten Modalitäten. Ist nichts vereinbart, besteht eine Lohnfortzahlungspflicht gemäss Gesetz, wobei das Gesetz den Entscheid über die Dauer der Lohnfortzahlung dem Richter überlässt. Daraus sind die Berner, Basler und Zürcher Skalen entstanden, die je in Abhängigkeit der Dauer des Arbeitsverhältnisses die Lohnfortzahlung regeln.
Taggeld statt Lohn
Hat Ihre Firma gestützt auf schriftliche Abrede, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag eine der Lohnfortzahlungspflicht mindestens gleichwertige Taggeldversicherung abgeschlossen, so ist ab Beginn der Taggeldzahlungen kein Lohn mehr geschuldet. Taggeldzahlungen stellen keinen Lohn dar, weshalb auch keine Abzüge für die Sozialversicherung mehr vorgenommen werden müssen. Bezahlt Ihre Firma jedoch weiterhin den vollen Lohn aus und bezieht bloss die Taggeldzahlungen, müssen die Sozialversicherungsbeiträge auf der Differenz weiterhin abgezogen werden. Bei der Deklaration der ausbezahlten Jahreslohnsumme gegenüber den verschiedenen Sozialversicherungen (AHV, UVG) ist darauf zu achten, dass Taggeldzahlungen, die der versicherten Person ausbezahlt worden sind, nicht als Lohn deklariert werden.
Eine längere Erwerbslosigkeit kann sich auf die AHV auswirken; der arbeitnehmenden Person wird empfohlen, sich bei der Ausgleichskasse zu erkundigen.
Spezialfall Pensionskasse
Pensionskassenbeiträge sind auf dem AHV-pflichtigen Lohn geschuldet. Wird kein Lohn bezahlt, sehen viele Pensionskassen in den Reglementen spezielle Bestimmungen für die Versicherung vor. In der Regel wird auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach drei Monaten eine Beitragsbefreiung gegeben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse.
Kündigung trotz Arbeitsunfähigkeit?
Ist eine Person arbeitsunfähig, besteht während einer gewissen Zeit ein Kündigungsschutz. Während einer Krankheit darf im unterjährigen Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit während der ersten 30 Tage der durch unverschuldete Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht gekündigt werden. Vom 2. bis zum 5. Arbeitsjahr dauert diese Sperrfrist die ersten 90 Tage, ab dem 5. Jahr gar 180 Tage. Diese Fristen decken sich nicht mit der Lohnfortzahlungsdauer gemäss Gesetz oder Arbeitsvertrag, die oft weniger lang ist.
Unterstützung bei der Wiedereingliederung durch die IV
Wenn sich als Folge einer Krankheit bei einem Mitarbeiter das Risiko einer längeren Arbeitsunfähigkeit abzeichnet, wenden Sie sich ohne zu zögern an Ihre IV-Stelle.