Anlagevorschriften
Das BVG gibt Richtlinien vor, nach denen die Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen anlegen müssen. Sie müssen die Vermögensanlagen sorgfältig auswählen und die vorhandenen Mittel auf diverse Anlagekategorien verteilen. Die Vorsorgeeinrichtung muss einen Ertrag auf Niveau des Geld-, Kapital- und Immobilienmarktes anstreben.
Das Vermögen sollte in kurz-, mittel- und langfristige Anlagen aufgeteilt werden, damit Versicherungs- wie Freizügigkeitsleistungen bei deren Fälligkeit erbracht werden können.
Durchführung
Vorsorgeeinrichtungen, welche die Personalvorsorge im Sinne des BVG durchführen, müssen sich in das Register für die Berufliche Vorsorge eintragen. Die Verwaltung ist ein paritätisches Organ, d.h. Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberschaft haben das gleiche Mitspracherecht. Die VertreterInnen werden von den Versicherten direkt oder durch Delegierte gewählt.
Eine besondere Bedeutung kommt der Informationspflicht zu. Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Versicherten jährlich über die Leistungsansprüche, den koordinierten Lohn, den Beitragssatz, das Altersguthaben, die Organisation und die Finanzierung sowie über die Mitglieder des paritätisch besetzten Organs informieren. Auf Anfrage hin ist den Versicherten die Jahresrechnung und der Jahresbericht auszuhändigen. Ebenso hat ihnen die Vorsorgeeinrichtung auf Anfrage hin gemäss Art. 86b BVG Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalverrechung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.
Aufsicht
Eine anerkannte Kontrollstelle (Treuhandstelle) prüft jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögenslage. In periodischen Abständen erfolgt eine Überprüfung durch einen Pensionskassen-Experten. Die kantonalen Aufsichtsbehörden überwachen die Einhaltung der gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften. Die Oberaufsicht über die verschiedenen Behörden übt die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge aus.
Auffangeinrichtung
Neben der gewöhnlichen BV-Einrichtung gibt es zwei besondere Träger der Beruflichen Vorsorge: Der Sicherheitsfonds und die Auffangeinrichtung.
Die Auffangeinrichtung übernimmt die Vorsorge jener Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber sich keiner registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben. Weiter sorgt sie für freiwillig Versicherte - z.B. für Selbständigerwerbende - und für Personen, die aus einer Vorsorgeeinrichtung ausgeschieden wurden. ALV-Bezüger versichert die Institution gegen Tod und Invalidität. Die Finanzierung erfolgt durch die Beteiligten, deshalb wird die Auffangeinrichtung auch als Sammelstiftung bezeichnet.
Sicherheitsfonds
Der gesamtschweizerische Sicherheitsfonds, finanziert durch Beiträge von allen Vorsorgeeinrichtungen, richtet Zuschüsse an Vorsorgeeinrichtungen mit ungünstiger Altersstruktur aus. Eine solche besteht, wenn die Altersgutschriften mehr als 14% des koordinierten Lohnes betragen.
Weiter stellt sie die gesetzlichen Leistungen bei zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher, die sogenannte Insolvenz-Sicherung. Die Garantie umfasst aber höchstens die Leistungen in anderthalbfacher Höhe des oberen Grenzlohnes, d.h. es werden nur Leistungen bis zu Fr. 129'060 (bis 2022) ausgerichtet und Fr. 132'300 (bis 2024) und Fr. 136'080 (ab 2025).
Umhüllende Kassen
Es gibt Einrichtungen, die über das BVG Obligatorium hinaus Leistungen ausrichten. Man spricht von der überobligatorischen Vorsorge oder der Säule 2b.
Institutionen, die ausschliesslich die ausserobligatorische Vorsorge anbieten, sind dem BVG nicht unterstellt. In der Regel wird diese von Erwerbstätigen beansprucht, die für die gesetzliche Minimalvorsorge bereits einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.