Deutsche Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an und Leistungen aus der schweizerischen beruflichen Vorsorge
Nach der Rechtsprechung des deutschen Bundesfinanzhofes unterscheidet Deutschland bei der Besteuerung der Beiträge an und der Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (z.B. schweizerische Pensionskassen) zwischen der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabsicherung (Obligatorium) und den darüber hinausgehenden Beiträgen und Leistungen (Überobligatorium; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 143, Rz 951): Obligatorische Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern können steuerlich abzogen werden. Beiträge ins Überobligatorium von Arbeitgebern und Arbeitnehmern sind hingegen steuerlich nicht abzugsfähig. Bei den Leistungen werden obligatorische Leistungen normal, überobligatorische privilegiert besteuert.
Dem BSV wurden von verschiedenen Seiten Fragen zur dieser steuerlichen Behandlung der 2. Säule durch die deutschen Steuerbehörden unterbreitet. Deutsche Versicherte (Grenzgänger) bitten die Vorsorgeeinrichtungen, Beiträge und Leistungen in obligatorische und überobligatorische Bestandteile aufzuteilen und entsprechend auszuweisen.
In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144, Rz 960 hat das BSV angekündigt, dass es demnächst die Informationen publizieren werde, welche die Vorsorgeeinrichtungen für die Deklaration gegenüber den deutschen Behörden verwenden können.
Das BSV hat inzwischen Gespräche mit den deutschen Steuerbehörden in Baden-Württemberg geführt. Diese haben gegenüber dem BSV zugesichert, dass sie die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen akzeptieren werden, wenn diese die nachfolgenden, mit dem BSV abgestimmten Vorgaben erfüllen. Wir empfehlen, bei Bescheinigungen für andere Bundesländer gleich vorzugehen, und gehen davon aus, dass diese sich der Praxis von Baden-Württemberg anschliessen werden:
Bescheinigung der Beiträge
Bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ist es nicht möglich, die Beiträge mathematisch korrekt in obligatorische und überobligatorische Anteile aufzuschlüsseln. Dies anerkennen auch die deutschen Steuerbehörden. Nach Abstimmung mit den Steuerbehörden Baden-Württemberg sollten die obligatorischen Beiträge wie folgt bescheinigt werden:
Alterssparbeiträge |
Beitrag in der Höhe der BVG-Altersgutschriften auf dem obligatorisch versicherten Verdienst (Art. 16 BVG) |
Risikobeiträge |
2% des versicherten BVG Lohnes |
Verwaltungskostenbeiträge |
die gesamten Verwaltungskostenbeiträge |
weitere Beiträge (z.B. Sanierungs / Stabilisierungsbeiträge) |
die gesamten Beiträge |
In der Bescheinigung ist auszuweisen, wie die Beiträge zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt werden. Bei Vorliegen eines rein patronal finanzierten Vorsorgeplans muss auf der Bescheinigung der Hinweis angebracht werden, dass es sich ausschliesslich um Beiträge des Arbeitgebers handelt.
Alle darüber hinaus gezahlten (Spar- und Risiko-) Beiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden sind als überobligatorische Beiträge zu deklarieren.
Bescheinigung der Leistungen
Bei den Leistungen aus schweizerischen Vorsorgeeinrichtungen ist es in der Regel ohne Schwierigkeiten möglich, die Höhe des "obligatorischen" Teils zu ermitteln. Bei Kapitalleistungen bestehen diesbezüglich keine Probleme. Bei Renten wird der obligatorische Anteil ermittelt, in dem man den im Zeitpunkt der Verrentung gültigen BVG-Mindestumwandlungssatz auf das im gleichen Zeitpunkt vorhandene obligatorische Altersguthaben gemäss BVG-Schattenrechnung anwendet.
Besonderes gilt für Todesfallkapitalien: Aus schweizerischer Sicht handelt es sich hier klar um überobligatorische Leistungen. Die deutschen Steuerbehörden stellen für die Beurteilung der Frage, ob sie eine Leistung als überobligatorisch oder obligatorisch betrachten, jedoch darauf ab, inwieweit in den Todesfallkapitalien BVG-Altersguthaben enthalten sind. Diese Frage lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Auch bei den aus schweizerischer Sicht rein überobligatorischen Todesfallkapitalien enthält die Finanzierung in der Regel BVG-Altersguthaben. Deshalb wird das Todesfallkapital von den deutschen Steuerbehörden im Verhältnis, in dem vor dem Todesfall die Austrittsleistung aus BVG-Guthaben bestand, als obligatorische Leistung betrachtet. Damit die in Deutschland steuerpflichtigen Leistungsbezüger ihren Deklarationspflichten nachkommen können, sollte also das Todesfallkapital in diesem Verhältnis als obligatorisch bescheinigt werden.
Das BSV stellt für die Bescheinigung der Beiträge und Leistungen im Folgenden je ein Muster zur Verfügung.