Adoptionsurlaub

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben Anspruch auf einen Adoptionsurlaub. Der zweiwöchige Urlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) finanziert und muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption entweder tage- oder wochenweise bezogen werden.

Zwei Wochen Adoptionsurlaub

Erwerbstätige, die ein Kind von unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, haben Anspruch auf einen zweiwöchigen bezahlten Adoptionsurlaub. Der Adoptionsurlaub muss innerhalb des ersten Jahres nach der Adoption bezogen werden. Der Urlaub kann am Stück (inkl. Wochenende) oder tageweise (10 Tage) bezogen werden.

Die Adoptiveltern können wählen, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Wird der Urlaub tageweise bezogen, so werden pro 5 entschädigte Tage zusätzlich 2 Taggelder ausgerichtet.

Für Eltern, die das Kind der Partnerin oder des Partners (Stiefkinder) adoptieren, ist kein entschädigter Urlaub vorgesehen. 

Der Adoptionsurlaub wird zusätzlich zu den Ferien gewährt. Somit darf der Arbeitgeber die Ferien nicht kürzen.

Anspruchsvoraussetzungen

Um Anspruch auf den zweiwöchigen Urlaub zu haben, müssen die Adoptiveltern zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes angestellt oder selbstständigerwerbend sein. Die Adoptiveltern müssen in den neun Monaten unmittelbar vor der Aufnahme des Kindes bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Das Adoptivkind darf nicht älter als vier Jahre sein.

Höhe der Entschädigung

Die Adoptionsentschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Adoption, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Für zwei Wochen Urlaub werden 14 Taggelder ausbezahlt, was einen Höchstbetrag von 3080 Franken ergibt.

Anmeldung und Auszahlung der Entschädigung

Der Adoptionsurlaub tritt auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Die Entschädigung wird nicht automatisch ausbezahlt. Sie muss bei der zuständigen Ausgleichskasse ausdrücklich beantragt werden. Die Entschädigung wird an den Arbeitgeber ausbezahlt, wenn dieser dem Angestellten während des Urlaubs weiterhin Lohn entrichtet. Andernfalls wird sie direkt der anspruchsberechtigten Person ausbezahlt.

Kosten und Finanzierung

Finanziert wird der zweiwöchige Adoptionsurlaub über die Erwerbsersatzordnung (EO), also überwiegend mit Beiträgen der Erwerbstätigen und der Arbeitgeber. Der EO-Beitrag entspricht 0,5 % des Lohnes. Die Beiträge an die EO werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftig übernommen.

Letzte Änderung 01.07.2024

Zum Seitenanfang

https://www.bsv.admin.ch/content/bsv/de/home/sozialversicherungen/eo-msv/grundlagen-und-gesetze/eo-adoptionsurlaub.html